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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgegeben: November 2022

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von „Hotelzimmern“ sowie von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen (nachfolgend „Räumlichkeiten“) sowie für alle damit verbundenen weiteren Leistungen und Lieferungen (nachfolgend „Leistungserbringung“) der Dalata Deutschland Hotelbetriebs GmbH (nachfolgend „Hotel“) und den Kunden und Kundinnen (nachfolgend „Kunde“, Hotel und Kunde werden nachfolgend auch als „Parteien“ bezeichnet).  
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn die Parteien dies schriftlich vereinbart haben.

II. Vertragsabschluss

Die Angebote des Hotels sind freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel zustande. Das Hotel ist nicht verpflichtet, den Vertragsabschluss schriftlich zu bestätigen.

III. Untervermietung/Nutzungsart
  1. Die Unter- oder Weitervermietung der Hotelzimmer, Räumlichkeiten, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Hotels in Textform (§ 126b BGB). § 540 Abs. 1, S. 2 BGB findet im Geschäftsverkehr keine Anwendung.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, das Hotel unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss darüber zu informieren, ob die Leistungserbringung und/oder die Veranstaltung – sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters – geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen oder Belange des Hotels zu beeinträchtigen. Pressemitteilungen oder sonstige Werbemaßnahmen, in denen das Hotel genannt wird oder die beispielsweise Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder Verkaufsveranstaltungen enthalten, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Einwilligung des Hotels. Verletzt der Kunde diese Informationspflicht oder erfolgt eine Veröffentlichung ohne eine solche Einwilligung, hat das Hotel das Recht, die Veranstaltung abzusagen. In diesem Fall gilt Klausel VI. 4. entsprechend (Zahlung des vereinbarten Entgelts).
IV. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe
  1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, es sei denn, das Hotel hat die Bereitstellung eines bestimmten Zimmers schriftlich bestätigt.
  2. Soweit nicht anders mit dem Kunden vereinbart, stehen Hotelzimmer am Anreisetag ab 15:00 Uhr zur Verfügung (Check-in-Zeit). Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. Wenn der Kunde erst an dem auf den Buchungsbeginn folgenden Tag anreisen kann, ist das Hotel nur dann verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bis zur Check-out-Zeit an diesem Tag freizuhalten, wenn der Kunde dem Hotel seine verspätete Anreise noch am ursprünglichen Anreisetag mitteilt.
  3. Am Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 11:00 Uhr zu räumen (Check-out-Zeit). Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18:00 Uhr 50 % des Zimmerpreises gemäß Preisliste und ab 18:00 Uhr 90 % des vollen Zimmerpreises gemäß Preisliste in Rechnung stellen. Vertragliche Ansprüche zwischen dem Hotel und dem Kunden werden hierdurch nicht begründet. Dem Kunden steht allerdings frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
V. Leistungen/Preise/Zahlung/Aufrechnung/Pfandrecht
  1. Das Hotel ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Hotelzimmer und Räumlichkeiten bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung geltenden bzw. vereinbarten Preise des Hotels zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des Hotels an Dritte. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im normalen Hotelbetrieb oder Restaurantbereich, die eine Bereitstellung von Mitarbeitern erfordern, ist das Hotel nach 24:00 Uhr berechtigt, angemessene Zuschläge pro angefangener Stunde zu veranschlagen.
  3. Die vereinbarten Preise schließen die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie etwaige lokale Steuern oder Abgaben wie zum Beispiel die Übernachtungssteuer ein, sofern der Kunde die Hotelzimmer, Räumlichkeiten und sonstigen Leistungen des Hotels zur privaten Lebensführung und persönlichen Bedarfsdeckung verwendet.
  4. Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Anreisetag vier (4) Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemein für die vertragsgegenständliche Leistung berechnete Preis nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, so kann der vertraglich vereinbarte Preis ohne Zustimmung des Kunden angemessen, höchstens jedoch um 10 %, erhöht werden. Wird der vereinbarte Preis um mehr als 10 % erhöht, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  5. Im Falle einer Anhebung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes erhöht sich der Bruttopreis der vertragsgegenständlichen Leistung um die prozentuale Differenz der jeweiligen Mehrwertsteuersätze. Entsprechend wird bei einer Senkung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes der Bruttopreis um diese Differenz gesenkt.
  6. Die Abrechnung erfolgt in der Währung EURO. Im Falle der Zahlung mit ausländischen Zahlungsmitteln gehen die Wechselkursdifferenzen und Bankgebühren zu Lasten des zur Zahlung Verpflichteten.
  7. Die Preise können vom Hotel geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Anzahl der gebuchten Zimmer bzw. Räumlichkeiten, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer der Gäste wünscht und das Hotel dem zustimmt.
  8. Rechnungen des Hotels ohne Fälligkeitsdatum sind innerhalb von zehn Tagen ab Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und dem Kunden der eines niedrigeren Schadens vorbehalten.
  9. Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kreditkartengarantie, zu verlangen. Bei Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für Pauschalreisen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
  10. Abweichend von vorstehender Ziffer 8 und sofern die Höhe der Vorauszahlungen und die Zahlungstermine im Vertrag nicht abweichend schriftlich vereinbart sind, gelten folgende Vorauszahlungen als vereinbart:
    1. Für die Beherbergung von Gruppen ab 50 Zimmernächten:
      1. 10 % Deposit bei Vertragsabschluss als Garantie zuzüglich
      2. 50 % Deposit 90 Kalendertage vor Anreise der Gruppe zuzüglich
      3. 30 % Deposit 30 Kalendertage vor Anreise der Gruppe
    2. Rest nach Vorlage der Rechnung und bei Fälligkeit Für Veranstaltungen bei Aufträgen ab einem Auftragsvolumen von 10.000 EUR (für Raummiete, Rahmenkosten, Speisen- und Getränkeumsatz):
      1. 10 % Deposit bei Vertragsabschluss als Garantie zuzüglich
      2. 50 % Deposit 90 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung zuzüglich
      3. 30 % Deposit 30 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung
      4. Rest nach Vorlage der Rechnung und bei Fälligkeit
    3. Der Kunde kann gegenüber Forderungen des Hotels nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
    4. Das Hotel hat für seine Forderungen ein Pfandrecht nach § 704 BGB an allen vom Kunden in das Hotel eingebrachten Gegenständen.
VI. Nichterscheinen/Rücktritt/Stornierung des Kunden
  1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag bedarf vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 4 der Zustimmung des Hotels in Textform (§ 126b BGB).
  2. Das vereinbarte Entgelt für gemietete Hotelzimmer ist vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 4 auch dann zu zahlen, wenn die erforderliche Zustimmung gemäß Ziffer 1 nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert wird oder der Kunde nicht erscheint. Das Hotel muss sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die es aus einer anderweitigen Vermietung erlangt. Der Kunde ist im Falle des Rücktritts vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 4 grundsätzlich verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtung mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu entrichten. Dem Kunden steht allerdings frei, nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  3. Das vereinbarte Entgelt für gemietete Räumlichkeiten ist vorbehaltlich Klausel VI. Nr. 4 auch dann zu zahlen, wenn die schriftliche Zustimmung gemäß Ziffer 1 nicht erfolgt, die Buchung vom Kunden storniert wird oder der Kunde nicht erscheint. Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag (Stornierung) ist das Hotel unter Anrechnung etwaiger ersparter Aufwendungen berechtigt, bei einer Stornierung bis 4 Werktage vor Veranstaltungsbeginn 90 % der Gesamtauftragssumme (einschließlich des entgangenen Speiseumsatzes) und bei einer späteren Stornierung 100 % der Gesamtauftragssumme (einschließlich des entgangenen Speiseumsatzes) zu verlangen. War für die Speisen noch kein Preis vereinbart, wird das günstigste Drei-Gänge-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, und dem Hotel der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  4. Vorstehende Ziffern gelten nicht bei der Verletzung der Verpflichtung des Hotels zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder ihm ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
VII. Rücktritt des Hotels
  1. Sofern ein Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich vereinbart wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern und Räumlichkeiten vorliegen und der Kunde auf Rückfragen des Hotels nicht auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.
  2. Falls und soweit mit dem Kunden die Leistung von Vorauszahlungen vereinbart ist und der Kunde diese auch innerhalb einer vom Hotel gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht leistet, ist das Hotel berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten, beispielsweise falls:
    1. höhere Gewalt oder andere nicht vom Hotel zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen (zum Beispiel Streik oder Stromausfall)
    2. Zimmer unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, zum Beispiel bezüglich der Person des Gastes oder des Zwecks, gebucht werden
    3. das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist
    4. der Zweck oder Anlass des Aufenthalts im Hotel gesetzeswidrig ist
    5. der Kunde eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels vornimmt.
  4. Das Recht des Hotels, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht berührt.
  5. Der berechtigte Rücktritt des Hotels begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.
VIII. Anzahl von Teilnehmern/Abrechnung bei Veranstaltungen
  1. Der Kunde ist verpflichtet, dem Hotel gegenüber bei Vertragsschluss die voraussichtliche Teilnehmerzahl der geplanten Veranstaltung anzugeben. Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Hotels.
  2. Bei der Berechnung von Leistungen, die das Hotel nach der Anzahl der gemeldeten Personen vornimmt (zum Beispiel Speisen, Getränke usw.), wird bei einer Erhöhung der gemeldeten und vertraglich vereinbarten Teilnehmerzahl die tatsächliche Zahl der Personen berechnet.
  3. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5 % wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl abzüglich 5 % zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten Aufwendungen zu mindern.
  4. Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel dem Kunden zusätzliche Kosten für die Leistungserbringung in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung zu vertreten.
  5. Bei Veranstaltungen, die über 23:00 Uhr hinausgehen, kann das Hotel von diesem Zeitpunkt an den Personalaufwand aufgrund eines Einzelnachweises abrechnen, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits eine Zeitdauer von über 23:00 Uhr hinaus berücksichtigt. Ferner kann das Hotel aufgrund des Einzelnachweises dem Kunden Fahrtkosten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen weiterberechnen, wenn diese den Heimweg nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel antreten müssen.
  6. Mitbringen von Speisen und Getränken zu Veranstaltungen
    1. Der Kunde darf keine Speisen und Getränke zu Veranstaltungen mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. In diesem Fall fällt ein Entgelt an. Das Hotel haftet nicht für durch mitgebrachte Lebensmittel verursachte Schäden, es sei denn, dem Hotel kann Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden.
    2. Das Hotel übernimmt keine Haftung für Schäden verursacht durch Speisen und Getränke, die nach einer Veranstaltung vom Kunden oder Dritten mitgenommen werden, es sei denn, dem Hotel kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
  7. Technische Einrichtungen und Anschlüsse für Veranstaltungen
    1. Soweit das Hotel für den Kunden auf dessen Veranlassung technische Einrichtungen und sonstige Ausstattungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe und stellt das Hotel von allen Ansprüchen Dritter aus der Beschaffung und Überlassung dieser Einrichtungen frei, es sei denn, diese Ansprüche beruhen auf einem Verschulden des Hotels.
    2. Bei Installationen von technischen Aufbauten und Anlagen kann das Hotel verlangen, dass diese vom TÜV oder einem vergleichbaren Prüfunternehmen abgenommen werden und dass der Kunde dem Hotel unverzüglich und unaufgefordert das technische Prüfzeugnis vorlegt.
    3. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels bedarf dessen schriftlicher Einwilligung. Das Hotel ist berechtigt, dafür eine pauschale Nutzungsgebühr in Rechnung zu stellen. Der Kunde haftet für durch die Verwendung seiner Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels, soweit diese nicht in den Verantwortungsbereich des Hotels fallen. Treten Beschädigungen an Sachen Dritter oder gegenüber Dritten auf, so haftet allein der Kunde hierfür. Der Kunde stellt das Hotel von Ansprüchen Dritter frei.
    4. Der Kunde ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Das Hotel kann dafür eine Anschlussgebühr verlangen.
    5. Störungen an vom Hotel zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen wird das Hotel nach Möglichkeit sofort beseitigen. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das Hotel diese Störungen nicht zu vertreten hat.
    6. Der Kunde ist verpflichtet, im Falle einer von ihm arrangierten Musikdarbietung die entsprechenden Meldungen und Abrechnungen mit der GEMA vorzunehmen.
    7. Der Kunde hat die für eine Veranstaltung notwendigen behördlichen Genehmigungen rechtzeitig auf eigene Kosten zu beschaffen.
  8. Haftung, Dekorationsmaterial und Ausstellungsgegenstände bei Veranstaltungen
    1. Anlieferungen von Material für eine Veranstaltung sind dem Hotel fünf (5) Werktage vor Anlieferung mitzuteilen, um eine Annahme und entsprechende Lagerung zu gewährleisten.
    2. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche, befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt davon unberührt.
    3. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Hotel ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, ist das Hotel berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und das Anbringen von Gegenständen im Hotel vorher mit dem Hotel abzustimmen.
    4. Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände hat der Kunde nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Kommt der Kunde der Pflicht gemäß vorstehendem Satz nicht nach, ist das Hotel berechtigt, die Entfernung und Lagerung auf Kosten des Vertragspartners vorzunehmen oder für die Dauer des Verbleibs der Gegenstände im Hotel eine angemessene Raummiete zu berechnen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
    5. Verpackungsmaterial (Kartonagen, Kisten, Schutzfolien usw.), das vom Kunden angeliefert wird, muss vom Kunden nach der Veranstaltung selbst entsorgt oder wieder mitgenommen werden. Sollte der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann das Hotel das Verpackungsmaterial auf Kosten des Kunden entsorgen.
    6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Gegenstände, die von Fremdfirmen gemietet und im Auftrag des Kunden in die Räume des Hotels gebracht worden sind.
XII. Haftung des Kunden für Schäden
  1. Der Kunde haftet für alle Schäden am Gebäude und Inventar des Hotels, die durch ihn selbst, Veranstaltungsteilnehmer oder -besucher, Mitarbeiter oder sonstige Dritte aus seinem Bereich verursacht werden.
  2. Das Hotel kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.
XIII. Generelle Haftung des Hotels und Verjährung
  1. Die Haftung des Hotels für eigenes Verschulden und das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ist – gleich aus welchem Rechtsgrund, allerdings vorbehaltlich Ziffer 2 – auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  2. Für die schuldhafte Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person haftet das Hotel auch bei nur einfacher Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet das Hotel auch für die nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings der Summe nach begrenzt auf die Vermögensnachteile, die das Hotel bei Abschluss des Vertrags als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen. Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser Klausel sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und die Erreichung des Vertragszwecks überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde nach Inhalt und Zweck des Vertrags in der Regel vertrauen darf. Das Hotel haftet in Fällen schuldhafter Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit einer natürlichen Person unbegrenzt. Gleiches gilt für eventuelle Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Sollte die Veranstaltung aufgrund von zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden behördlichen Anordnungen, insbesondere solchen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, einer weiteren Welle der COVID-19-Pandemie oder einer Folgepandemie, ganz oder teilweise nicht durchgeführt werden können – etwa aufgrund eines Veranstaltungsverbots oder Kapazitätsbeschränkungen und Hygienevorschriften (wie Abstandsregelungen usw.) für die Veranstaltungsräume, welche eine Durchführung nicht zulassen – stimmen die Parteien überein, dass eine solche Unmöglichkeit im Sinne des § 275 BGB nicht vom Hotel zu vertreten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Haftung des Hotels für den Ausfall der Veranstaltung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht für eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder aufgrund grober Fahrlässigkeit.
  4. Mitgebrachte Gegenstände des Kunden befinden sich auf Gefahr des Kunden im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
  5. Die gesetzliche Haftung nach §§ 701 ff. BGB bleibt von Ziffer 4 unberührt. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum 100-fachen des Zimmerpreises, höchstens 3.500 EUR, sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu 800 EUR. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert der für dieses Hotel vorgesehenen Versicherungssumme von 800 EUR im Zimmersafe aufbewahrt werden. Das Hotel empfiehlt dem Kunden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen gemäß § 703 BGB, wenn der Kunde nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige macht.
  6. Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag im Sinne von §§ 688 ff. BGB zustande. Das Hotel übernimmt bei Abhandenkommen oder Beschädigung des Kraftfahrzeugs sowie von dessen Inhalt keine Haftung, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  7. Das Hotel führt Weckaufträge mit größter Sorgfalt aus. Schadensersatzansprüche, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen.
  8. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Kunden werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, die nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, sind ausgeschlossen.
  9. Die Verjährung von Ansprüchen des Kunden richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In Abweichung von § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden ein Jahr. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1, Nr. 2 und des § 634a Abs. 1, Nr. 2 BGB. Abweichend von § 199 Abs. 3, Nr. 1 und § 199 Abs. 4 BGB verjähren Schadensersatzansprüche und andere Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Vorstehende Ausnahmen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit oder wenn dem Hotel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
XIV. Fundsachen

Zurückgelassene Sachen werden nur auf Anfrage nachgesandt. Das Hotel bewahrt zurückgelassene Gegenstände 6 Monate auf. Nach diesem Zeitraum werden die Sachen dem lokalen Fundbüro übergeben.

XV. Datenschutz

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Einzelheiten hierzu finden Sie in der Datenschutzerklärung des Hotels unter claytonhotels.com/duesseldorf/privatsphaere/.

XVI. Informationen über die Verbraucherstreitbeilegung
  1. Das Hotel weist im Hinblick auf das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) darauf hin, dass es weder gesetzlich verpflichtet noch freiwillig bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
  2. Gleichwohl weist das Hotel für alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr abgeschlossen wurden, auf die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung unter http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
XVII. Schlussbestimmungen
  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages über die Anmietung von Hotelzimmern oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz der Betreibergesellschaft des Hotels.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.